Wegen fehlender professioneller Vorabklärungen muss der Besitzer einer Villa mit einem hohen Unfallrisiko rechnen.
Der Bauherrschaft wurde der bereits in den Innenräumen verwendete Naturstein auch als Aussenbelag auf sämtlichen Terrassen und Balkonen dieser Villa empfohlen. Die Beläge wurden auf Stelzlager gestellt. Bei normaler Körperbelastung brachen vereinzelte Natursteinbodenplatten ein. Dabei wurden ein paar grundsätzliche Vorabklärungen nicht getätigt, wie sich nach der Expertise durch BOKE NANO ergeben sollte. Hohes Unfallrisiko inklusive…
Ein Naturstein für Innenräume ist in unseren Gefilden nicht per se auch geeignet für Aussenbeläge. In Innenräumen wird der Naturstein mit dem Unterlagsboden (Estrich) kraftschlüssig verklebt und verfugt. Dabei spielen Druckfestigkeiten, Lager, Aderungen und eine Frostbeständigkeit eine untergeordnete Rolle. Nicht so jedoch im Aussenbereich.
Der Naturstein im Innenbereich wies eine Materialstärke von 15-20 mm auf. Derselbe Naturstein auf den Terrassen wurde in seiner Stärke verdoppelt und mass 42 mm. Möglicherweise wurde diese an sich korrekte Materialstärke mittels Verklebung von drei Schichten erreicht.
Diese schweren Natursteinplatten im Format 570x570x42 mm mussten ihre Eignung in einem gewählten Prüflabor beweisen.
Die Erkenntnis in Ergänzung zum Bericht des Prüflabors führt BOKE NANO zum Schluss, dass die eingebaute Natursteinplatte in 42 mm Plattenstärke für eine gestelzte Lagerung nicht geeignet ist. Die geforderten Biegewerte werden sowohl in den homogenen als auch in den geaderten Bereichen einer einzelnen Bodenplatte nicht erreicht.
Die Bodenplatten auf den Terrassen und Balkonen weisen optisch feststellbare Ausbrüche auf, welche einerseits die Kompaktheit des Natursteins und andererseits die absolute Frostbeständigkeit anzweifeln lassen. Aufgrund der chinesischen Spezifikation des gelieferten Natursteins ist allerdings eine sehr tiefe Wasseraufnahmefähigkeit von 0,46 % aufgeführt (…).
Wir gelangten zur Konklusion, dass aus Sicherheitsgründen der Elimination von Verletzungsschäden der Eigentümer/Benützer sämtliche Bodenflächen bei den Terrassen und Balkonen als Aussenbeläge ersetzt werden müssen.