Unsachgemäss ausgeführte Plattenarbeiten bei Aussentreppen führen zu erheblicher Stolper- und Verletzungsgefahr.
Im Rahmen des vereinbarten Gutachtens geht es um die Feststellung, ob ein Mangel im Sinne der geltenden Normen für Plattenarbeiten besteht resp. darum, ob die Platten- sowie die vorausgesetzten Abdichtungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik innerhalb des zu berücksichtigenden historischen Zeitfensters ausgeführt wurden.
Die technischen Verantwortlichkeiten für die Aussentreppen sollen aufgezeigt werden.
Aufgrund des Fragenkataloges der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) sind bei festgestellten Mängeln die Sanierungsmassnahmen sowie eine entsprechende Kostenschätzung im Bericht abzubilden. Die dem Gutachterspezialisten BOKE NANO zugestellten Fragen der STWEG werden alle einzeln beantwortet, auch dann, wenn sie für die technischen Kernaussagen und Feststellungen nicht von Relevanz sind.
7.13. Auszug MB SPV Aussenbeläge (g) „Treppenbeläge“
Art. 6.4 Pflichten des Plattenlegers:
Er ist insbesondere verantwortlich für die:
Die ausgeführten keramischen Plattenarbeiten bei den Aussentreppen der betroffenen Terrassenüberbauung entsprachen weder den geltenden SIA Normen noch den allgemein gültigen Regeln der Technik (Merkblatt SPV „Bodenbelagskonstruktionen mit Keramikplatten ausserhalb von Gebäude-Treppenbelägen“, Ausgabe August 2009).
Die vorausgesetzte Verbundabdichtung des Untergrundes vor der Verlegung von Keramikplatten wurde nicht ausgeführt. Die daraus resultierende Durchfeuchtung der Unterkonstruktion wird zu Ausblühungen und Kalkausfällungen führen.
Die Verlegemethode („Floating-Buttering“) wurde nicht angewendet. Es existieren Hohlräume im Fliesenkleber, in welchen sich Meteo- und oder Kondenswasser ansammelt, im Winter gefriert und die Ablösung der Keramikfliesen provozieren wird.
Die Toleranzen der Tritthöhen nach SIA Norm 248 (Art. 5.3.4) sind bei keinem einzigen Treppenlauf der beiden Aussentreppen eingehalten worden. Die zulässige Toleranz von ± 3 mm wurde teilweise um den Faktor 5 verfehlt (!). Dadurch existiert eine erhebliche Stolper- und Verletzungsgefahr, welche nur mit einem Rückbau und einer Reprofilierung bzw. einem partiellen Abtrag des Ortsbetons eliminiert werden kann. Auch die Auftrittsbreite nach SIA 248 wurde teilweise nicht eingehalten (Tabellen 7.14 und 7.15).